Satzung des Cannabis Social Club Attendorn HanseBuds
§1 Präambel
Ein Cannabis Social Club (CSC) ist eine Anbaugemeinschaft von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich, ohne Gewinnabsichten organisieren.
In der Pressemitteilung, veröffentlicht am 12.04.2023, vom Bundesgesundheitsministerium „Eigenanbau und Modellversuch – Bundesregierung einigt sich auf Eckpunkte zu Cannabis“ wird in Aussicht gestellt, dass mit einer künftigen Gesetzesänderung nicht-gewinnorientierte Anbauvereine in Deutschland ermöglicht werden sollen. Dies wird durch den Kabinettsentwurf eines Cannabisgesetzes vom 11.08.2023 konkretisiert.
Zum Zeitpunkt der Gründung des Cannabis Social Club Attendorn HanseBuds ist der Anbau, Handel und Erwerb von Cannabis in Deutschland verboten. Der Verein handelt jederzeit im Einklang mit der geltenden Rechtslage. Der Anbau sowie die Weitergabe – jeweils innerhalb der Grenzen des rechtlich Zulässigem – wird erst nach Verabschiedung des Cannabisgesetzes bzw. seiner Entsprechung erfolgen.
§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Attendorn HanseBuds“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Attendorn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist:
Nach Inkrafttreten des geplanten Cannabisgesetzes oder seiner Entsprechung besteht der Zweck der Anbauvereinigung ausschließlich im gemeinschaftlichen Eigenanbau und der Weitergabe des in gemeinschaftlichen Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
Bis zum Inkrafttreten des geplanten Cannabisgesetzes besteht der Zweck des Vereins darin, dass sich die Mitglieder gegenseitig über die aktuellen Entwicklungen der Cannabislegalisierung weltweit informieren und austauschen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine über nach dem Cannabisgesetz hinaus zulässigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliederanzahl ist auf 500 Mitglieder begrenzt.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(5) Eine Mitgliedschaft in anderen Cannabis Social Clubs in Deutschland ist ausgeschlossen.
(6) Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt 3 Monate.
(7) Die Mitglieder haben an dem gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis mitzuwirken. Sie haben jedoch kein Recht dazu.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a) Tod des Vereinsmitglieds,
b) Austritt oder
c) Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erklärt werden.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Befindet sich das Mitglied im Verzug mit dem Mitgliedsbeitrag, ruht während des Verzugs das Recht, Cannabis und/oder Vermehrungsmaterial sowie weitere Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigen Gründen auszuschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere
a) ein Verhalten im Widerspruch zu den Satzungszwecken,
b) die Nichtvorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses binnen einer vom Vorstand bestimmten Frist,
c) eine unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens,
d) Rückstand der Aufnahmegebühr und/oder des Mitgliedsbeitrags,
e) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise.
(4) Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn
a) das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt/verliert
b) das Mitglied einem anderem Cannabis Social Club/Anbauvereinigung beitritt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder haben den Vorstand unverzüglich zu unterrichten, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben/verloren haben.
(4) Der Konsum von Cannabis – unabhängig von seiner Herkunft – ist in den Vereinsräumen sowie in einem Radius von 200 Meter zum Eingangsbereich zu den Vereinsräumen untersagt.
§7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Fälligkeit regelt die Beitragsordnung.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung kann auch Umlagen zur Finanzierung von Vorhaben und/oder zur Überwindung von finanziellen Schwierigkeiten vorsehen. Die Höhe der Umlage soll 1.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag nicht – auch nicht anteilig – erstattet.
(5) Ziel des Vereins ist es das Cannabis zum Selbstkostenpreis an die Mitglieder abzugeben. Durch den jährlichen Mitgliedsbeitrag und einem zusätzlichen Beitrag pro Gramm Cannabis soll dies realisiert werden.
§8 Vereinsmittel
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beauftragte für Jugendschutz und der Beauftragte für Suchtprävention.
§10 Beauftragter für Jugendschutz und Suchtprävention
(1) Es ist ein Beauftragter für Jugendschutz und einer für Suchtprävention zu bestellen. Eine Person darf beide Ämter ausüben. Es ist zulässig, Vorstandsmitglieder mit der Ausführung der Ämter zu beauftragen.
(2) Nur Mitglieder dürfen mit den Ämtern betraut werden.
(3) Die Amtszeit dauert zwei Jahre. Bis zur Bestellung eines neuen Beauftragten, führt der bisherige Beauftrage das Amt weiter.
(4) Falls das Amt von einem Vorstandsmitglied ausgeübt wird, erlischt mit seinem Ausscheiden/Abberufung als Vorstandsmitglied auch das Amt als Jugendschutz- und/oder Suchtpräventionsbeauftragter.
§11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und maximal sieben Personen.
(2) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Nur Vereinsmitglieder dürfen zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu bestimmen.
(5) Den Mitgliedern des Vorstands kann – soweit nach dem Cannabisgesetz zulässig – eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Cannabisgesetzes besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen insbesondere Personen nicht, die in den letzten fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind wegen
a) Erpressung, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Hehlerei oder Geldwäsche,
b) ein Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes oder nach § 58 Absatz 5 oder Absatz 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
c) ein Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz,
d) ein Vergehen nach diesem Gesetz oder
e) ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz mit Ausnahme von Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Medizinal-Cannabis-Gesetz straffrei sind, oder
f) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch andere Personen Vorschub leistet oder leisten wird oder sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 Cannabisgesetz geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 Cannabisgesetz geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 Cannabis geregelten Anforderungen hält
(7) Der Vorstand darf sich eine Geschäftsordnung geben.
§12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme sowie Entlassung von Mitgliedern.
§13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung zur Vorstandsitzung soll einer Woche nicht unterschreiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, sofern dem Vorstand mehr als zwei Mitglieder angehören. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge (auch Zusatzbeitrag pro Gramm),
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
e) die Wahl des Jugendschutzbeauftragten und Suchtpräventionsbeauftragten,
f) die Entlastung des Vorstands,
g) die Auflösung des Vereins.
§15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel (1/10) der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel (1/3) der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
(3) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Gleiches gilt für Beschlüsse über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von mindestens einem Vorstandsmitglied oder Schriftführer zu unterschreiben ist.
§17 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail, Bankdaten, Telefonnummer.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Der Verein veröffentlicht keine Daten seiner Mitglieder.
Eine Datenweitergabe erfolgt an Behörden nur nach Aufforderung sowie zur Erlangung oder Aufrechterhaltung einer Genehmigung.
Es werden ggf. Ausweiskopien und Bilder angefertigt und gespeichert.
Im Übrigen gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
§18 Sonderrechte der Gründungsmitglieder
(1) Die nachfolgenden Gründungsmitglieder sind sog. geborene auf Lebenszeit berufene Vorstandsmitglieder, die nur aus wichtigem Grund abberufen werden können. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein in § 11 Abs. 6 genannter Grund.
a. Dennis Kujawa
b. Alexander Gil
c. Anastasia Gil
d. Eduard Gil
(2) Die nachfolgend genannten Gründungsmitglieder sind Vereinsmitglieder auf Lebenszeit, die nur aus einem wichtigen Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden können. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein in § 5 Abs. 4 genannter Grund.
a. Dennis Kujawa
b. Alexander Gil
c. Anastasia Gil
d. Eduard Gil
e. Andreas Potratz
f. Richard Gil
g. Tymoteusz Polewko
(3) Diese Regelung darf ohne Zustimmung der Personen, die Sonderrechte genießen, nicht geändert werden.
§19 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen dazu bestellt.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an
die Gründungsmitglieder, sofern dies nach dem Cannabisgesetz zulässig ist. Ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verteilung/Verwendung des Vereinsvermögens.