Beitragsordnung für den CSC Attendorn HanseBuds e.V.

Stand: 01.04.2024

Unsere Beitragsordnung dient der gerechten Verteilung der finanziellen Belastungen im Verein und ermöglicht eine transparente und verbindliche Festlegung der Mitgliedsbeiträge, um eine geregelte Finanzierung und Planung zu gewährleisten. Sämtliche Vereinsmittel dienen unseren Vereinszweck laut unserer Satzung.

 

§ 1 GRUNDSATZ

(1) Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in dem §7 der Vereinssatzung in der Fassung vom 19.11.2023.

(2) Dieses Dokument regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Die festgesetzten Beträge werden zum ersten des Monats erhoben, in dem der Beschluss erfasst wurde.

(3) Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 1. April 2024 in Kraft.

§ 2 BEITRITT

(1) Mitglied kann jede Person werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

§ 3 BEITRAGSZAHLUNGEN & AUFNAHMEGEBÜHR

(1) Die Grundbeiträge staffeln sich wie folgt und können vom jeweiligen Mitglied frei gewählt werden. Darin enthalten ist keine Abgabe von Cannabis, die angegebene Menge dient lediglich zur Planung. Der entsprechende Grundbeitrag dient der fairen Verteilung der finanziellen Belastungen im Verein und mindert den zusätzlichen Selbstkostenpreis um 1€ pro Gramm beim Abverkauf des gemeinschaftlich angebauten Cannabis im Rahmen des Gesetzes:

  • Einfaches Clubmitglied – bis zu 10g Cannabis pro Monat für 10€ pro Monat bzw. 120€ im Jahr
  • Premium Clubmitglied – bis zu 25g Cannabis pro Monat für 25€ pro Monat bzw. 300€ im Jahr
  • V.I.P. Clubmitglied – bis zu 50g Cannabis pro Monat für 50€ pro Monat bzw. 600€ im Jahr

(2) Die in § 3 Abs. 1 angegebenen maximalen Abnahmemengen in den Mitgliedschaftsbeiträgen setzen die entsprechende Verabschiedung des CanG durch den Gesetzgeber voraus. Auch nach entsprechender Verabschiedung des CanG und Erlangung der Zulassung für den Anbau von Cannabis für den Cannabis Social Club Attendorn HanseBuds e.V. besteht kein rechtlicher Anspruch durch die entsprechende Mitgliedschaft auf die maximale Abnahmemenge.

(3) Für die Clubmitgliedschaft wird neben dem Mitgliedsbeitrag eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben. Diese ist mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags an den Verein in einer Summe zu entrichten.

(4) Beiträge werden immer für ein ganzes Geschäftsjahr erhoben. Der Stichtag zur Zahlung von Jahresbeiträgen ist der 1. Januar. Zu diesem Tag werden die Beiträge fällig. Auf Antrag können die Mitgliederbeiträge auch monatlich, viertel- und halbjährlich gezahlt werden. Dann werden die Beiträge jeweils zum 1. des entsprechenden Monats fällig.

(5) Erstbeiträge und die Aufnahmegebühr müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Antragsannahme gezahlt werden. Bei Kündigung der Mitgliedschaft oder Änderung des Mitgliederstatus vor Ablauf eines Geschäftsjahres werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet oder angerechnet.

(6) Mitglieder erteilen dem Verein zum Zwecke der Einziehung der Beiträge ein SEPA-Lastschriftmandat oder begleichen die Mitgliedsbeiträge per Überweisung.

(7) Der Vorstand kann in Einzelfallentscheidungen Beiträge auf bis zu 1,-€ pro Jahr reduzieren oder bereits fällige Beiträge stunden. Der Vorstand ist dabei gehalten, davon, in Verantwortung den Vereinszielen und den zahlenden Mitgliedern gegenüber, sparsam Gebrauch zu machen, aber auch Menschen, die sich einen regulären Beitrag nicht leisten können, die Mitgliedschaft zu ermöglichen. Gleiches gilt für den Vereinszuschlag auf Sonderbeiträge. Der Vorstand soll in der Einzelfallprüfung die Privatsphäre des Mitglieds besonders achten.

§ 4 SONDERBEITRÄGE & VEREINSZUSCHLAG

(1) Sonderbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und dienen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten.

(2) Sonderbeiträge werden von Mitgliedern gezahlt, die am gemeinschaftlichen Cannabisanbau teilnehmen und dienen der Finanzierung des Anbaus. Die Höhe des individuellen Sonderbeitrags wird maßgeblich durch die Eigenbedarfsmenge und die gewünschten Sorten des jeweiligen teilnehmenden Mitglieds bestimmt. Hinzu kommt ein, in dieser Beitragsordnung festgelegter Vereinszuschlag und ggfs. gesetzlich geregelte Abgaben.

(3) Mit dem Vereinszuschlag finanziert der Verein Investitionen, die nicht sofort und voll auf den Selbstkostenanteil umgelegt werden können, ev.  Überschüsse, die im Falle von Verlust, z.B. durch Missernte für einen Ausgleich benötigt werden (Puffer) und die Organisation des gemeinschaftlichen Anbaus.

(4) Der Vereinszuschlag auf den jeweiligen Anteil an der gemeinschaftlich eingebrachten Cannabisernte beträgt 20% des Selbstkostenanteils.

§ 5 ANTEILIGE ZAHLUNG

(1) Mitgliedschaften, die im laufenden Jahr beginnen, werden mit den verbleibenden Monatsbeiträgen berechnet. Der Eintrittsmonat gilt als voller Beitragsmonat.

(2) Bei Austritt aus dem Verein gilt dies nicht entsprechend.

(3) Werden die Mitgliedsbeiträge während des laufenden Kalenderjahres erhöht oder gesenkt, so findet eine anteilige Verrechnung mit dem bereits geleisteten Beitrag statt. Falls sich dabei zugunsten des Mitgliedes ein Guthaben ergibt, wird dieses ausbezahlt. Bei einem negativen Saldo hat das Mitglied auf Anforderung des Vereins auszugleichen.

§ 6 ZAHLUNGSVERZUG

(1) Hat ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nach den vorstehenden Regelungen nicht rechtzeitig entrichtet, wird es vom Vorstand abgemahnt und ihm eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung gesetzt. Eine entsprechende Mahnungsgebühr in Höhe von 5,00 € wird sofort fällig.

(2) Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung des Mitgliedes innerhalb der gesetzten Frist, so kann der Vorstand das Mitglied nach eigenem Ermessen aus dem Verein ausschließen.

(3) Wenn ein Härtefall vorliegt (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, außerordentliche finanzielle Belastungen) und das Mitglied dies glaubhaft darlegt, soll der Vorstand dies in seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen.

§ 7 UMLAGE

(1) Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.

§ 8 DATENVERARBEITUNG

(1) Die Beitrags-, Gebühren-, und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.